Wer seine Angelegenheiten aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht mehr selbst erledigen kann, für den kann vom zuständigen Amtsgericht ein Betreuer bestellt werden. Dies geschieht jedoch nur dann, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, weil dann ein Bevollmächtigter vorhanden ist, der sich um alles kümmern kann.
Für Bürger, die keine nahen Angehörigen oder andere Vertrauenspersonen haben,
oder deren Angehörige zu weit entfernt wohnen, um sich regelmäßig kümmern zu können, ist die Bestellung eines Betreuers eine sachgerechte Lösung. Das Gericht wählt eine geeignete Person oder einen anerkannten Betreuungsverein aus und überwacht die Betreuung.
Dabei ist es möglich, für den Fall, dass ein Betreuer bestellt wird, im voraus bestimmte Anweisungen zu treffen. Dies geschieht durch eine sogenannte Betreuungsverfügung, die schriftlich oder am besten in notarieller Form erfolgen sollte.
Mit einer solchen Betreuungsverfügung kann zunächst Einfluss auf die Auswahl des Betreuers genommen werden. So kann festgelegt werden, wer Betreuer werden soll, oder aber umgekehrt, dass bestimmte Personen nicht zum Betreuer bestellt werden sollen – etwa wenn es Familienangehörige gibt, zu denen das Vertrauensverhältnis gestört ist.
Mit der Betreuungsverfügung können dem Betreuer aber auch inhaltliche Anweisungen für seine Tätigkeit gegeben werden. So kann etwa festgelegt werden, welche Ärzte zu konsultieren sind, in welchem Heim eine Unterbringung erfolgen soll, wie vorhandenes Vermögen verwaltet werden soll, dass bestimmte Zuwendungen an Dritte gemacht werden sollen (z.B. Spenden für wohltätige Zwecke, Weihnachtsgeschenke an Nachbarn und Bekannte) usw.
Wer eine nahestehende Person hat, der er seine Angelegenheiten anvertrauen möchte, der hat die Wahl, ob er eine Vorsorgevollmacht erteilen oder ob er die Person zum Betreuer bestimmt. Der Betreuer unterliegt – anders als der Bevollmächtigte – der Aufsicht des Amtsgerichts, ist ihm gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig und benötigt für bestimmte Geschäfte (z.B. Grundstücksgeschäfte) eine gerichtliche Genehmigung. Allerdings steht dem Betreuer für seine Tätigkeit eine Vergütung zu, während bei der Vorsorgevollmacht die Tätigkeit regelmäßig unentgeltlich erfolgt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Einleitung eines Betreuungsverfahrens
einen gewissen Verwaltungs- und Zeitaufwand erfordert, möglicherweise auch die Einholung eines ärztlichen Gutachtens, während mit einer Vorsorgevollmacht flexibler und rascher gehandelt werden kann. Beide Möglichkeiten haben also Vor- und Nachteile, die es im Einzelfall gegeneinander abzuwägen gilt.
Über alle Fragen, die mit Betreuungsverfügungen zusammenhängen, berät der Notar. Er klärt im Gespräch mit dem Betroffenen, wo Regelungsbedarf besteht und unterstützt bei der Formulierung. Die Notargebühren für die Beurkundung einer Betreuungsverfügung sind vergleichsweise gering – sie betragen in der Regel nicht einmal
30 Euro. Bei Gerichten und Behörden wird eine beurkundete Betreuungsverfügung leichter anerkannt als eine privatschriftliche.
Quelle: Notarkammer Thüringen, www.notarkammer-thueringen.de