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Gesetzlicher Güterstand oder Ehevertrag?

Klaus und Luise wollen heiraten. Klaus hat sich vor kurzem durch Gründung eines Unternehmens selbständig gemacht und erhebliche Kredite aufgenommen. Luise arbeitet im Einzelhandel. Beide erkundigen sich beim Notar über die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung.

Schließen Ehegatten keinen notariell zu beurkundenden Ehevertrag, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Vermögen von Mann und Frau bleiben hierbei getrennt. Kein Ehegatte haftet für die Schulden des anderen, es sei denn, diese wurden gemeinsam aufgenommen. Luise muss daher nicht befürchten, durch ihre Heirat mit Klaus auch für dessen Verbindlichkeiten zu haften. Im Falle einer Scheidung wird das zu Beginn der Ehe vorhandene Anfangs- und das bei Beendigung der Ehe vorhandene Endvermögen jedes Ehegatten ermittelt. Der Zugewinn ist hierbei der Betrag, um den das Endvermögen eines jeden Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt. Derjenige Ehegatte, der den höheren Zugewinn während der Ehezeit erwirtschaftet hat, muss die Hälfte davon an den anderen Ehegatten abgeben.

Verläuft der Weg von Klaus in die Selbständigkeit erfolgreich und erwirtschaftet Luise während der Ehezeit keinen Zugewinn, müsste Klaus im Falle einer Scheidung die Hälfte des von ihm erwirtschafteten Vermögens an Luise auszahlen. Dies kann zu einer Bedrohung der Existenz des Unternehmens führen, wenn das von ihm erwirtschaftete Geld im Betrieb gebunden ist.

Diese gesetzliche Regelung des Güterstandes kann durch einen notariell zu beurkundenden Ehevertrag der persönlichen Lebenssituation der Ehegatten angepasst werden. Insbesondere bei Doppelverdienern, unterschiedlich vermögenden Ehepartnern, Unternehmern und Freiberuflern sowie bei einer zweiten Heirat ist vielfach eine Abänderung der gesetzlichen Ausgangslage erforderlich. Auch Klaus und Luise sind übereinstimmend der Auffassung, im Falle einer Scheidung nicht die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens aufs Spiel setzen zu wollen.

Der Gesetzgeber hat für den Abschluss eines Ehevertrages die notarielle Beurkundung vorgeschrieben, um eine unparteiische rechtliche Beratung zu den persönlichen und wirtschaftlich weitreichenden Folgen eines solchen Vertrages sicherzustellen. Ein Ehevertrag kann sowohl vor der Hochzeit als auch während der Ehe abgeschlossen werden. Klaus und Luise können daher vor dem Notar bereits jetzt Vereinbarungen treffen, obwohl sie erst in naher Zukunft heiraten wollen.
Soll eine vollständige Trennung der Vermögen der Ehegatten erreicht werden, kann durch notariellen Ehevertrag der Güterstand der Gütertrennung vereinbart werden. Im Falle der Scheidung erfolgt dann abweichend vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft keinerlei Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten. Die Gütertrennung kann darüber hinaus jedoch zu einer Verringerung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten führen und auch erbschaftsteuerliche Nachteile haben. Auf Grund der einschneidenden Folgen sollte die Vereinbarung der Gütertrennung sorgfältig überlegt sein.

Oftmals werden die Interessen der Ehegatten durch eine Abänderung des gesetzlichen Güterstandes, der sog. modifizierten Zugewinngemeinschaft, besser gewahrt.
Im Rahmen der modifizierten Zugewinngemeinschaft können die Ehegatten frei bestimmen, welche Vermögenswerte in die Berechnung des Zugewinns einfließen und unter welchen Voraussetzungen ein Zugewinnausgleich zu zahlen ist. Klaus und Luise haben so insbesondere die Möglichkeit, das Betriebsvermögen des Unternehmens aus der Berechnung des Zugewinns herauszunehmen. Der vollständige Ausschluss eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs von Luise im Wege der Vereinbarung der Gütertrennung ist daher nicht zwingend erforderlich.

Der Ehevertrag kann des Weiteren nicht nur den Güterstand der Ehegatten regeln, sondern darüber hinaus auch Bestimmungen über nacheheliche Unterhaltsansprüche und über die Versorgung der Ehegatten im Alter enthalten.

Das Gesetz sieht einen nachehelichen Unterhaltsanspruch zur Absicherung eines Ehegatten nur in bestimmten Fällen vor. Diese gesetzliche Regelung kann ehevertraglich in nahezu jeder Hinsicht geändert werden. Daher ist es möglich, die Voraussetzungen für das Entstehen einer Unterhaltspflicht zu erweitern oder einzuschränken. Darüber hinaus kann die Höhe des Unterhaltsanspruchs begrenzt oder ein Unterhaltsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen auch vollständig ausgeschlossen werden.

Gleiches gilt im Hinblick auf die Versorgung der Ehegatten im Alter. Das Gesetz sieht bei Scheidung der Ehe einen Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften vor. Entsprechend der Rechtslage beim nachehelichen Unterhalt können die Ehegatten diese gesetzliche Regelung vertraglich ändern oder auch völlig ausschließen.

Das Gesetz bietet weiterhin die Möglichkeit, den notariell zu beurkundenden Ehevertrag mit einem notariell zu beurkundenden Erbvertrag zu verbinden. Dies hat neben dem Umstand, dass die Ehegatten in einer einheitlichen Urkunde ihr Verhältnis zueinander auch erbrechtlich umfassend bestimmen können, den Vorteil, dass die Notargebühren nur einmal anfallen.

Die Notarkammer Thüringen rät:

Viele Ehepaare beschäftigen sich erst anlässlich einer bevorstehenden Scheidung mit den gesetzlichen Grundlagen der Ehe. Die gesetzlichen Regelungen berücksichtigen besondere persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse nur in geringem Maße. Diese können jedoch durch einen notariell zu beurkundenden Ehevertrag der persönlichen Lebenssituation der Ehegatten angepasst werden. Der notariell zu beurkundende Ehevertrag bietet die Möglichkeit, zu einem Zeitpunkt, in dem man sich gut versteht, sachlich eine Vereinbarung zu treffen, die im Falle der Trennung eine faire und für beide Ehegatten angemessene Regelung darstellt.

Quelle: Notarkammer Thüringen, www.notarkammer-thueringen.de

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