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Notar Dr. Ronlad Hunke

Ihr Notar in Gera für notarielle Angelegenheiten und rechtliche Beratung.

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Kapitalgesellschaften

Die Kapitalgesellschaft – Unternehmerrisiken begrenzen!

Sie suchen eine Möglichkeit, wie Sie Ihre Geschäftsidee mit kalkulierbarem Risiko umsetzen können? Dann könnte die Gründung einer Kapitalgesellschaft für Sie das Richtige sein.

Voraussetzung dafür ist zunächst lediglich die Aufbringung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals. Dieses beträgt entweder 25.000,00 EUR bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder 50.000,00 EUR bei der Aktiengesellschaft (AG). Selbstverständlich kann bei der Gründung auch eine höhere Kapitalausstattung der Gesellschaft vereinbart werden. Für viele stellt bereits die Aufbringung des Mindestkapitals allerdings eine Hürde dar. Auch diesbezüglich gibt es Möglichkeiten.

Soll das Mindestkapital durch Bareinzahlung erbracht werden, muss dieser Betrag nur dann bei der Gründung vollständig eingezahlt werden, wenn Sie die Gesellschaft allein gründen wollen. Beteiligen sich mehrere Gründungsgesellschafter, besteht die Möglichkeit, dass bei der Gründung nur die Hälfte des Mindestkapitals eingezahlt wird. Der Rest muss dann erst später, bei entsprechendem Bedarf, aufgebracht werden. Können die Gesellschafter oder einzelne von ihnen ihre Einlage nicht in bar aufbringen, kann diese auch in Form sonstiger Vermögenswerte erbracht werden. Eine solche sog. Sacheinlage muss jedoch sofort in voller Höhe erfolgen. Ihre Werthaltigkeit ist durch entsprechende Gutachten nachzuweisen.

Die Vorteile, die Sie sich mit der Aufbringung des erforderlichen Kapitals „erkaufen“, sind vielgestaltig. An erster Stelle ist die Haftungsbegrenzung zu nennen. Nicht die Gesellschafter, sondern einzig und allein die Gesellschaft haftet den Gläubigern. Im Ernstfall ist für die Gesellschafter allenfalls die Einlage verloren; das Privatvermögen bleibt unangetastet. In der Praxis verlangen Banken und Geschäftspartner jedoch häufig Sicherheiten der Gesellschafter. Auf diesem Umweg entsteht dann doch eine Haftung mit dem Privatvermögen des Gesellschafters. Es ist Vorsicht geboten. Ein weiterer Vorteil der Kapitalgesellschaft besteht in der Möglichkeit, die Geschäftsführung an Fremde zu delegieren. Eine GmbH oder eine AG kann durch angestellte Geschäftsführer und Vorstände geleitet werden, die nicht am Unternehmen beteiligt sein müssen. Sie unterliegen lediglich der Kontrolle. Dies bietet insbesondere für die Gestaltung der Unternehmensnachfolge Vorteile.

Die Gründung einer GmbH bedarf der notariellen Beurkundung. Im Rahmen des Gründungsaktes berät der Notar über den Gründungsablauf und Gestaltungsalternativen, insbesondere hinsichtlich des Gesellschaftsvertrages. Er fertigt entsprechende Entwürfe. Zur Entstehung der GmbH und der damit verbundenen Haftungsbegrenzung ist die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister erforderlich. Diese wird ebenfalls über den Notar veranlasst. Ein Handeln vor Eintragung der Gesellschaft ist mit erheblichen Gefahren verbunden und führt insbesondere zur unbeschränkten Haftung des Handelnden. Die Geschäftsführung und Leitung der GmbH obliegt dem Geschäftsführer, der im Rahmen der Gründung durch die Gesellschafter bestellt wird. Ebenso wie die Gründung der GmbH bedarf auch die Übertragung von Geschäftsanteilen oder die Änderung des Gesellschaftsvertrages der notariellen Beurkundung.

Ähnlich wie bei der GmbH funktioniert auch die Gründung einer AG. Der Gründungsvorgang, der der notariellen Beurkundung bedarf, ist jedoch wesentlich komplizierter als bei der GmbH. Zum einen liegt dies daran, dass neben Gründern (Aktionären) und Vorstand ein sog. Aufsichtsrat mit ins Spiel kommt. Andererseits erfordert die grundsätzliche „Börsentauglichkeit“ der AG ein noch genauer ausgestaltetes Gründungsverfahren. Auch hier berät Sie der Notar, fertigt Entwürfe und sorgt schließlich für die erforderliche Beurkundung und Eintragung der AG im Handelsregister. Die laufenden Geschäfte der AG führt der Vorstand. Dieser hat umfangreichere Kompetenzen als der Geschäftsführer einer GmbH und unterliegt lediglich der Kontrolle durch den Aufsichtsrat. Die Gesellschafter (Aktionäre) sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen und können nur über die Wahl des Aufsichtsrates Einfluss nehmen. Anders als bei der GmbH, bedarf die Übertragung der Anteile (Aktien) keiner notariellen Beurkundung.

Die Notarkammer Thüringen empfiehlt:

Die Gründung einer Kapitalgesellschaft ist ein anspruchsvoller Vorgang. Nur wenn dieser von A bis Z professionell betreut wird, können die damit verbundenen Ziele erreicht werden. Der Notar sollte Ihr diesbezügliches Vorhaben deshalb von der ersten Sekunde an begleiten. Von der Beratung über die richtige Gesellschaftsform, über die Fertigung von Entwürfen der Gesellschaftsverträge bis zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ist der Notar der richtige Ansprechpartner und sorgt für einen guten Start in das Unternehmerdasein. Auch später steht er Ihnen und Ihrem Unternehmen stets zur Seite.

Quelle: Notarkammer Thüringen, www.notarkammer-thueringen.de

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