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Notar Dr. Ronlad Hunke

Ihr Notar in Gera für notarielle Angelegenheiten und rechtliche Beratung.

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Lebensgemeinschaften

Erbvertrag, Partnerschaftsvertrag oder beides?

Schon zu DDR-Zeiten lebten viele Paare nichtehelich zusammen. So auch Heike und Klaus, die kinderlos ein kleines Haus bewohnten, das Klaus von seinem Großvater geerbt hatte. Zur Renovierung des Hauses hatte Heike nach der Wende 30 000,- DM aus ihren Ersparnissen beigesteuert. Auch den aufgenommenen Kredit hat sie zur Hälfte mit abbezahlt. Nun hat Klaus eine Neue ! Heike fragt sich nun, ob sie nicht nur Klaus sondern auch ihre Ersparnisse verloren hat.

Diese Gefahr besteht leider. Die Gerichte lehnen nämlich einen Ausgleichsanspruch eines Partners für Aufwendungen zum Bau oder zur Renovierung eines im Eigentum des ehemaligen Lebensgefährten stehenden Hauses in vielen Fällen ab. Die Situation von Heike ist leider kein Ausnahmefall. Anders als zu DDR-Zeiten spielen heute Geld und Vermögen eine weitaus größere Rolle: Das gemeinsam finanzierte Auto, der Bausparkredit, Um- und Ausbaumaßnahmen in Haus oder Wohnung etc. sind alles Fälle, in denen beim Scheitern der Beziehung Probleme auftreten können.

Hilft hier der vielfach empfohlene Partnerschaftsvertrag?

Partnerschaftsverträge sind Vereinbarungen zwischen Lebensgefährten, in denen vorrangig die finanziellen Beziehungen während und nach der Lebensgemeinschaft geregelt werden. Ein solcher Vertrag kann die wirtschaftlichen Risiken im Fall des Scheiterns der Ehe ohne Trauschein verringern. In ihm können für den Fall der Trennung z.B. Regelungen über das Ob und Wie der Rückerstattungen der von einem Partner geleisteten Zahlungen oder über das Schicksal der gemeinsam gemieteten Wohnung aufgenommen werden. Auf jeden Fall muß ein Partnerschaftsvertrag immer auf eine konkrete Lebenssituation zugeschnitten sein.

Aber Vorsicht ! Ein einmal abgeschlossener Partnerschaftsvertrag bringt nicht zwingend eine umfassende Lösung von möglichen Konflikten nach dem Ende einer Beziehung. So können sich seit dem Abschluß des Vertrages die Verhältnisse grundlegend geändert haben; die vertragliche Regelung bringt dann keinen sachgerechten Ausgleich mehr.

Nicht gelöst werden durch einen Partnerschaftsvertrag die erbrechtlichen Probleme. Stirbt Klaus in unserem Beispiel, ohne ein Testament z hinterlassen, geht Heike ebenfalls leer aus. Gesetzliche Erben sind seine Eltern, gegebenenfalls seine Kinder aus erster Ehe oder die Geschwister, nicht aber Heike.

Heike wäre nur gesichert, wenn Klaus zu ihren Gunsten ein Testament errichtet hätte. Ein Testament kann jedoch jederzeit geändert oder aufgehoben werden, ohne daß der Partner dies erfährt.

Bei einem Erbvertrag, d.h. einer vertraglichen Vereinbarung, in der sich die Lebensgefährten gegenseitig zu Erben einsetzen, sieht dies anders aus: Ein einseitiger Rücktritt ist – zumindest ohne Wissen des anderen – nicht möglich. Dadurch gewährt ein Erbvertrag dem jeweils anderen Partner mehr Sicherheit. Es bleibt jedoch zu beachten, daß ein Erbvertrag anders als ein Testament zu seiner Wirksamkeit zwingend der notariellen Beurkundung bedarf.

Ein Erbvertrag entfaltet jedoch seine Wirkung nur im Falle des Todes eines der Lebensgefährten. Einen möglicherweise notwendigen Partnerschaftsvertrag ersetzt er daher nicht.

Die Notarkammer Thüringen rät daher:

Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften sollten zur Absicherung ihrer Vermögensrechte fachkundigen juristischen Rat einholen. Nur der Fachmann – insbesondere der Notar – kann klären, ob überhaupt eine vertragliche Regelung aufgrund der konkreten Situation erforderlich ist, wie diese gegebenenfalls sachgerecht formuliert werden muß und ob eine notarielle Beurkundung des Vertrages notwendig ist.

Quelle: Notarkammer Thüringen, www.notarkammer-thueringen.de

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