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Notar Dr. Ronlad Hunke

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Patientenverfügung

In Würde Sterben können

Ans Bett gefesselt, nur noch von Maschinen am Leben gehalten und unfähig, ein Ende der Behandlung zu verlangen. Für viele ist dies eine beunruhigende Vorstellung. Die meisten Menschen haben klare Vorstellungen darüber, was geschehen soll, falls bei schweren Erkrankungen oder Unfällen die Grenzen medizinischer Hilfe erreicht sind. Wenn aber ein solcher Fall eintritt, können derartige Wünsche in der Regel nicht mehr den Ärzten gegenüber geäußert werden.

Eine Patientenverfügung kann hier ein wirksames Instrument sein. In ihr kann man festlegen, wie viel medizinische Versorgung man bei Verlust des Bewusstseins wünscht. Insbesondere erlaubt eine Patientenverfügung, dass die Mediziner ihr Behandlungsziel ändern können: Statt Lebensverlängerung und Apparatemedizin geht es dann ausschließlich um Schmerz- und Beschwerdelinderung sowie Sterbebegleitung.

Jahrzehntelang gab es so gut wie keine Möglichkeit für den Patienten, mit Hilfe einer Willenserklärung ein Sterben in Würde zu erwirken. Erst die veränderte Rechtsprechung hob hervor, dass das Selbstbestimmungsrecht des Patienten den Bereich der Sterbehilfe mit einschließen muss.
Seither gilt der Grundsatz: Entscheidend ist der Wille des Patienten.
Dies hat der BGH in einer erst vor kurzem veröffentlichten Entscheidung (Az. XII ZB 2/03) nochmals hervorgehoben und damit die Bedeutung der Patientenverfügung nochmals unterstrichen. Sei ein Patient einwilligungsunfähig und habe sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so müssten lebenserhaltende oder –verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor – etwa in Form einer sogenannten Patientenverfügung – geäußerten Willen entspreche. Dies folge aus der Würde des Menschen, die es gebiete, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage sei. Sei für den Patienten ein Betreuer bestellt worden, so habe dieser dem Patientenwillen gegenüber Arzt und Pflegepersonal Ausdruck und Geltung zu verschaffen, nachdem zuvor das Vormundschaftsgericht einen Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen genehmigt habe.

Je klarer und eindeutiger eine Verfügung formuliert ist, um so reibungsloser wird ihre Durchsetzung sein. Viele Formulare und Vordrucke enthalten aber häufig nur leere Worthülsen, die im Ernstfall nicht weiterhelfen. Unbedingt erforderlich ist zum Beispiel, genau festzulegen, für welche Situation eine Patientenverfügung gelten soll. Auch ist möglichst genau vorzugeben, welche Behandlungsform man wünscht und welche nicht. Aus der Patientenverfügung sollte bereits eindeutig hervorgehen, dass sich der Betroffene über die medizinische Situation und rechtliche Bedeutung einer Patientenverfügung umfassend informiert hat.
In der Praxis erweisen sich viele handschriftliche Verfügungen als wirkungslos. Wer die Hilfe und den Rat eines Notars in Anspruch nimmt kann sicher gehen, dass – oft im Zusammenhang mit der Erstellung einer Vorsorgevollmacht – eine auf den Einzelfall zugeschnittene Formulierung den hohen Anforderungen gerecht wird.

Quelle: Notarkammer Thüringen, www.notarkammer-thueringen.de

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