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Einverständliche Abwicklung einer gescheiterten Ehe

Nach Jahren gemeinsamer Höhen und Tiefen haben Klaus und Luise nun doch feststellen müssen, dass ihre Ehe nicht mehr funktioniert. Auch im Interesse der gemeinsamen Kinder möchten sie eine „vernünftige“ und möglichst schnelle Trennung, die auch nicht so viel kosten soll. Von der Möglichkeit einer einvernehmlichen Scheidung und einer entsprechenden Scheidungsvereinbarung haben sie mehrfach schon gehört und fragen nun, was sich dahinter verbirgt und an wen sie sich wenden können.

Die Scheidungsfolgen können bereits vor Einreichung der Scheidungsklage in einer notariellen Scheidungsvereinbarung geregelt werden. Die Scheidungsvereinbarung ist die konkrete Regelung der Folgen einer gescheiterten Ehe und regelmäßiger Bestandteil einer einverständlichen Scheidung.

Mit einer notariellen Scheidungsvereinbarung kann eine Beschleunigung des Verfahrens bewirkt werden. Weiterhin genügt bei einer einvernehmlichen Scheidung, dass nur ein Ehegatte einen Rechtsanwalt beauftragt. Damit werden erhebliche Kosten gespart, weil bei einer streitigen Scheidung beide Ehegatten vor dem Familiengericht durch Rechtsanwälte vertreten sein müssen. Die Kosten der notariellen Scheidungsvereinbarung sind erheblich geringer als die bei streitiger Scheidung entstehenden Gerichts- und Anwaltsgebühren. Bei Regelung einer Unterhaltsverpflichtung von monatlich 1.250,00 EUR entstehen beispielsweise bei notarieller Beurkundung Kosten von ca. 400,00 EUR. Bei einer gerichtlichen Protokollierung mit notwendiger anwaltlicher Vertretung durch zwei Rechtsanwälte beträgt eine Rechtsanwaltsgebühr demgegenüber ca. 600,00 EUR. Die Kostenersparnis kann sich insgesamt im Bereich von mehr als 1.000,00 EUR bewegen.

Was muss der Scheidungsantrag von Luise bei einer einvernehmlichen Scheidung enthalten?

  • Klaus stimmt der Scheidung zu;
  • Luise und Klaus erklären, dass Anträge zur Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teiles der elterlichen Sorge für die Kinder auf einen Elternteil und zur Regelung des Umgangs der Eltern mit den Kindern nicht gestellt werden, weil sie sich über das Fortbestehen der Sorge und über den Umgang einig sind, oder, soweit eine gerichtliche Einigung er folgen soll, die entsprechenden Anträge von Luise und die Zustimmung von Klaus zu diesen Anträgen;
  • Einigung über die Regelung der Unterhaltspflichten gegenüber den gemeinsamen Kindern;
  • Einigung über den nachehelichen Ehegattenunterhalt; · Einigung über die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung;
  • Einigung über die Rechtsverhältnisse am Hausrat.

Das Familiengericht wird dem Scheidungsantrag erst stattgeben, wenn Luise und Klaus über die vier zuletzt genannten Punkte einen vollstreckbaren Schuldtitel herbeigeführt haben, also z.B. diese in der notariellen Urkunde geregelt und Erklärungen über die Zwangsvollstreckung abgegeben haben.

Die notarielle Scheidungsvereinbarung soll folgende Schwerpunkte beinhalten:

  • die Vermögensauseinandersetzung in allen Güterständen (auch die Beendigung des Güterstandes durch Vereinbarung von Gütertrennung),
  • die Durchführung des Zugewinnausgleichs,
  • die Auseinandersetzung über Gegenstände im gemeinschaftlichen Eigentum der Eheleute,
  • die Auseinandersetzung von Ehewohnung und Hausrat
  • den Versorgungsausgleich bezüglich der Rentenanwartschaften
  • die Regelung des nachehelichen Unterhalts der Geschiedenen untereinander
  • die Regelung des Kindesunterhalts
  • Vorschläge zur Regelung der elterliche Sorge und des Umgangsrechts
  • Tragung der Kosten des Rechtsstreits

Die Notarkammer Thüringen rät daher:

Besteht nach einjährigem Getrenntleben keine Möglichkeit mehr für die Ehegatten zueinander zu finden, so ist eine einverständliche Scheidung und der Abschluss einer notariellen Scheidungsvereinbarung zu empfehlen. Damit kann unnötiger Streit im Scheidungsverfahren vermieden und spätere Unterhaltsstreitigkeiten ausgeschlossen werden. Es können die Verfahrensdauer vor Gericht und die anfallenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten minimiert werden.

Quelle: Notarkammer Thüringen, www.notarkammer-thueringen.de

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